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JUGENDORDNUNG
des Bayerischen Turnverbandes e.V.

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JUGENDORDNUNG
des Bayerischen Turnverbandes e.V.


I. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Mitgliedschaft

1. Die Bayerische Turnerjugend (BTJ) ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen des Bayerischen Turnverbandes (BTV) und ihrer gewählten Vertreter.

2. Sie ist ein Glied der Deutschen Turnerjugend (DTJ) und gehört zur Bayerischen Sportjugend (BSJ) im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV).

§ 2 Grundsätze

1. Die BTJ will ihren Jugendlichen helfen, sich zu gesunden und lebensfrohen Menschen zu entwickeln. Sie erstrebt die selbständig entscheidende Persönlichkeit, die sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen und der Gesellschaft bewußt ist und danach handelt.

2. Sie fordert von ihren Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte.

3. Sie übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz.

4. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Kinder und Jugendlichen ein.

§ 3 Aufgaben

1. Die BTJ sieht als ihre Hauptaufgabe die Förderung der Leibesübungen, deren Grundlage das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Turnen bildet. Sie erfüllt außerdem in ihrem Gemeinschaftsleben gesellschaftliche und bildungs-politische Aufgaben.

2. Das Streben nach persönlicher Leistung steht im Dienste dieser Aufgaben. Freude am wachsenden Können ist der Leitgedanke.

3. Die BTJ bemüht sich um Formen für eine jugendgemäß gestaltete Freizeit. Die Bildung von Turner-Jugendgruppen ist dabei ein wesentliches Element.

4. Unter Anerkennung der kulturellen Werte des eigenen Volkes will die BTJ durch internationale Begegnungen zum gegenseitigen Verstehen und Achten der Völker beitragen.

5. Zur Verwirklichung ihrer Aufgaben erstrebt die BTJ die Zusammenarbeit mit anderen Erziehungsträgern und Jugendverbänden.

6. Die BTJ führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des BTV. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.

7. Die Ordnung der BTJ gilt im Grundsatz für die Turnbezirke, Gaue und als Empfehlung für die Vereine des BTV.

II. ORGANE

§ 4 Organe

Organe der BTJ sind:
1. Die Vollversammlung der BTJ
2. Der Verbandsjugendausschuß
3. Der Vorstand der BTJ

§ 5 Vollversammlung

1. Die Vollversammlung der BTJ ist das oberste Organ. Sie tritt jeweils im Jahre des ordentlichen Verbandstages des BTV zusammen und wird fristgerecht vor diesem von der Vorsitzenden und dem Vorsitzenden der BTJ auf Landesebene einberufen.

2. Zeitpunkt und Tagungsort sind den Delegierten 6 Wochen vorher in der Verbandszeitung oder auf postalischem Wege bekannt zu geben. Die schriftliche Einladung der Delegierten und die Mitteilung der Tagesordnung erfolgt drei Wochen vorher.

3. Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

4. Der Vollversammlung gehören stimmberechtigt als Delegierte an:
4.1. Die Mitglieder des Verbandsjugendausschusses
4.2. Die Mitglieder der Landesfachausschüsse für Kinderturnen und Jugendturnen
4.3. Je ein(e) Delegierte(r) der Turngaue (Höchstalter 30 Jahre)

5. Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
5.1. Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten
5.2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands der BTJ und aller Organe und Ausschüsse der Bayerischen Turnerjugend
5.3.Entgegennahme der Berichte des Vorstands und seiner Referenten sowie der gebildeten Ausschüsse 
5.4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Etatansatz
5.5. Beschlußfassung über Anträge
5.6. Beschlussfassung über die Entlastung des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder und Referenten.
5.7. Wahl der Vorsitzenden
5.8. Wahl der Mitglieder der Landesfachausschüsse für Kinderturnen und Jugendturnen
5.9. Wahl der Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte aller existierenden Landesfachausschüsse (Siehe BTV Satzung §15).

5.10. Wahl der Delegierten der BTJ für den Verbandstag des BTV
5.11. Findet im Jahre der Vollversammlung oder im folgenden Jahr die Vollversammlung der DTJ statt, so wählt die Vollversammlung der BTJ die hierfür vorgesehene Zahl der Delegierten und deren Ersatzleute.
5.12. Berufung von Verdienten Persönlichkeiten (siehe §9).
5.13. Beschlußfassung über die Jugendordnung
5.14 Nicht zu den ausschließlichen Aufgaben der Vollversammlung gehören die Punkte 5.3, 5.4, 5.5 und 5.11.

6. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen der Ordnung der BTJ bedürfen jedoch der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Delegierten der BTJ-Vollversammlung.

7. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Verbandsjugendausschusses der BTJ oder aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Vorstandes der BTJ ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen. Für die Durchführung einer außerordentlichen Vollversammlung gelten analog die Vorschriften der Jugendordnung in Bezug auf eine ordentliche Vollversammlung.

§ 6 Verbandsjugendausschuß

1. Den Verbandsjugendausschuß bilden:
1.1. Die Mitglieder des Vorstandes
1.2. Die Referenten des Vorstandes gemäß § 6 und 7
1.3. Die stellvertretenden Landesfachwartinnen/-fachwarte für Kinderturnen und Jugendturnen
1.4. Die Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte
1.5. Je einen Vertreter der Bezirksjugendleitungen
1.6. Je einen Vertreter der Gaujugendleitungen
1.7. Verdiente Persönlichkeiten

2. Der Verbandsjugendausschuß tritt zumindest einmal in den Jahren zusammen, in denen keine Vollversammlung stattfindet.

3. Der Verbandsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten, soweit sie nicht ausschließlich der Vollversammlung vorbehalten sind. Er wird von der/dem BTJ-Vorsitzenden, die/der den Vorsitz führt, fristgerecht nach der BTV-Geschäftsordnung einberufen.

4. Der Verbandsjugendausschuss beruft bis zur Neuwahl die kommissarischen Nachfolger für ausscheidende Vorsitzende, Mitglieder der Landesfachausschüsse für Kinderturnen und Jugendturnen sowie Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte. Ferner bestätigt er die Referenten des Vorstandes.

§ 7 Der Vorstand der BTJ

1. Der Vorstand besteht aus:
1.1. Der Vorsitzenden der BTJ
1.2. Dem Vorsitzenden der BTJ
1.3. Einer/m stellvertretenden Vorsitzende(n) der BTJ
1.4. Den Landesfachwartinnen/-fachwarten für Kinderturnen und Jugendturnen

2. Der Vorstand wird von der Vollversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die beiden Vorsitzenden und der/die stellvertretende Vorsitzende werden schriftlich und geheim gewählt. Sie bleiben solange kommissarisch im Amt, bis die Nachfolger gewählt oder berufen sind. Im Falle einer außerordentlichen Vollversammlung wird der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung gewählt.

3. Genau eine/r der zwei Vorsitzenden bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende repräsentiert die BTJ  im Präsidium des BTV.

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind untereinander vertretungsberechtigt.

5. Der Vorstand legt die Aufgabenverteilung fest.

6. Der Vorstand kann Referenten für besondere Aufgaben mit Sitz und Stimme in den Vorstand berufen. Referenten sollen mindestens für die Bereiche Öffentlichkeitsarbeit, Lehre und Bildung und Allgemeine Jugendarbeit berufen werden.

7. Für Sonderaufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise oder Ausschüsse auf Zeit bilden. Die Amtszeit ihrer Mitglieder endet regelmäßig zum Termin der ordentlichen Vollversammlung. Die Arbeitskreise und Ausschüsse sind der Vollversammlung bzw. dem Verbandsjugendausschuß rechenschaftspflichtig.

8. Der Vorstand erledigt alle anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte nach den Richtlinien, Beschlüssen und Weisungen der Vollversammlung und des Verbandsjugendausschusses. Er bespricht die größeren Jugendveranstaltungen und legt Zeitpunkt und Ort für diese fest.

9. Die hauptamtlichen Jugendbildungsreferentinnen/-referenten sind beratende Mitarbeiter des Vorstandes.

§ 8 Landesjugendfachwarte

1. Die von der Vollversammlung der BTJ gewählten Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte sind gemäß BTV-Satzung sowie Geschäfts- und Verwaltungsordnung des BTV ordentliche Mitglieder ihrer jeweiligen BTV-Fachausschüsse.

2. Die BTV-Landesfachausschüsse haben für die Wahlen und Nachberufungen der Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte das Vorschlagsrecht.

3. Die Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit erlischt jedoch regelmäßig zum Zeitpunkt einer ordentlichen Vollversammlung.

4. Die Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte erledigen in Absprache mit dem BTJ-Vorstand die leistungssportbezogene Führungsarbeit für die Kinder und Jugendlichen der Landesfachausschüsse. Vollversammlung, Verbandsjugendausschuss und Vorstand sind hierfür weisungsberechtigt.

5. Die Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte geben dem Verbandsjugendausschuß und der Vollversammlung einen jährlichen Rechenschaftsbericht.

6. Nähere Aufgabenzuweisungen und Zuständigkeitsabsprachen erfolgen durch Vorstand, Referate und Landesfachausschüsse regelmäßig nach erfolgten Neuwahlen bzw. Berufungen


§ 9 Verdiente Persönlichkeiten

Die Vollversammlung kann Personen, die sich im Sinne der Turnerjugendarbeit über Jahre besonders hervorgehoben haben, zu "Verdienten Persönlichkeiten" der BTJ berufen. Die Berufung erlischt zum Termin der nächsten regulären Vollversammlung.
Diese nehmen mit Sitz und Stimme an der Vollversammlung und an den Verbandsjugendausschüssen teil. Sie stehen allen Gremien der BTJ beratend zur Seite. Verdiente Persönlichkeiten werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden berufen.

§ 10 Hauptamtliche MitarbeiterInnen

Die hauptamtlichen MitarbeiterInnen der BTJ erledigen alle anfallenden Arbeiten nach Weisung des Vorstandes. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstandes, der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teil.

III. JUGENDARBEIT IN DEN TURNBEZIRKEN

§ 11 

1. Nach § 3 Abs. 7 gilt die BTV-Jugendordnung im Grundsatz für die Turnbezirke des BTV.

2. Organe der Turnerjugend im Bezirk sind:
2.1. Der Bezirksjugendtag
2.2. Der Bezirksjugendausschuß
2.3. Die Bezirksjugendleitung

3. Die/der Vorsitzende der Bezirksjugendleitung oder einer seiner Vertreter leiten den Bezirksjugendtag. Der Bezirksjugendtag tritt als oberstes Organ der Turnerjugend des
Bezirks jeweils im Jahre des Verbandstages des Turnbezirks zusammen. Er wird von der/dem Vorsitzenden/Vorsitzendem der Bezirksjugendleitung fristgerecht einberufen
und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Dem Bezirksjugendtag gehören als stimmberechtigte Delegierte an:
3.1. Die Mitglieder des Bezirksjugendausschusses
3.2. Aus jedem Turngau sechs Abgeordnete der Turnerjugend.

4. Dem Bezirksjugendtag obliegt es:
4.1. Den Bericht der Bezirksjugendleitung entgegenzunehmen.
4.2. Die Bezirksjugendleitung zu entlasten.
4.3. Die Bezirksjugendleitung zu wählen.
4.4. Die Mitglieder der Bezirksfachausschüsse für Kinderturnen und Jugendturnen zu wählen, insofern diese existieren und besetzt sind
4.5. Die Bezirksjugendfachwartinnen/-fachwarte aller Bezirksfachausschüsse zu wählen, insofern diese existieren und besetzt sind
4.6. Je zwei VertreterInnen aus jedem Turngau für den Verbandstag des Turnbezirks zu wählen
4.7. Über Anträge zu beschließen
4.8. Maßnahmen und Richtlinien für die Jugendarbeit im Turnbezirk festzulegen
4.9. Den Haushalt zu beraten.
Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Der Bezirksjugendausschuss besteht aus:
5.1. Der Bezirksjugendleitung
5.2. Den Vorsitzenden der Gaujugendleitungen
5.3. Den Gaufachwartinnen/-fachwarten für das Jugendturnen und das Kinderturnen
5.4. Den zwei VertreterInnen aus jedem Turngau für den Verbandstag des Turnbezirks

Der Bezirksjugendausschuss ist oberstes Organ der Turnerjugend zwischen den Bezirksjugendtagen. Er tritt jährlich mindestens einmal unter Vorsitz der/des Vorsitzenden der Bezirksjugendleitung zusammen und bespricht die Richtlinien und Termine für die Jugendarbeit im Turnbezirk.
Der Bezirksjugendausschuss koordiniert insbesondere alle Maßnahmen der allgemeinen Jugendarbeit, des Kinderturnens, Jugendturnens und der übrigen BTJ-Maßnahmen der einzelnen Gaue und des Bezirks.

6. Die Bezirksjugendleitung besteht aus:
6.1. Der/dem Vorsitzenden
6.2. Den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
6.3. Den Fachwartinnen/-fachwarten für das Jugendturnen und das Kinderturnen, insofern diese benannt sind
6.3. Weiteren Referenten nach Bedarf für bestimmte Jugendaufgaben neben der allgemeinen Führungs- und Verwaltungsarbeit, die von der/dem Vorsitzenden und ihren/seinen Stellvertretern wahrzunehmen ist.

Einzelne Referenten können auch in Personalunion von (stellvertretenden) Vorsitzenden ausgeübt werden. Einer der Vorsitzenden ist als Vertreter der Turnerjugend im Bezirksvorstand.

Unter den in 6.1. und 6.2. genannten Mitgliedern der Bezirksjugendleitung sollten beide Geschlechter vertreten sein. Die Bezirksjugendleitung erledigt alle anfallenden Arbeiten nach den Richtlinien und Beschlüssen der Landesorgane der BTJ, des Bezirksjugendtages und des Bezirksjugendausschusses.


IV. JUGENDARBEIT IN DEN TURNGAUEN

§ 12

1. Nach § 3 Abs. 7 gilt die BTV-Jugendordnung im Grundsatz für die Turngaue des BTV.

2. Organe der Turnerjugend im Turngau sind:
2.1. Der Gaujugendtag
2.2. Die Gaujugendleitung

3. Die/der Vorsitzende der Gaujugendleitung oder einer seiner Vertreter leiten den Gaujugendtag. Der Gaujugendtag tritt als oberstes Organ der Turnerjugend des Gaues jeweils im Jahre des Verbandstages des Turngaues vor diesem zusammen. Er wird von der/dem Vorsitzenden/Vorsitzendem der Gaujugendleitung fristgerecht einberufen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Dem Gaujugendtag gehören als stimmberechtigte Delegierte an:
3.1. Die Mitglieder der Gaujugendleitung.
3.2. Aus jedem Turnverein bzw. jeder Turnabteilung des Gaues ein(e) JugendvertreterIn, in der Regel die/der Vereinsjugendwartin/-jugendwart.

4. Dem Gaujugendtag obliegt es:
4.1. Die Berichte der Gaujugendleitung entgegenzunehmen.
4.2. Die Gaujugendleitung zu entlasten.
4.3. Die Gaujugendleitung zu wählen.
4.4. Die Mitglieder der Gaufachausschüsse für Kinderturnen und Jugendturnen zu wählen, insofern diese existieren und besetzt sind
4.5. Die Gaujugendfachwartinnen/-fachwarte aller Gaufachausschüsse zu wählen, insofern diese existieren und besetzt sind
4.6. Die zehn Abgeordneten der Turnerjugend für den Verbandstag des Turngaues zu wählen
4.7. Die sechs Abgeordneten der Turnerjugend des Gaues für den Bezirksjugendtag zu wählen
4.8. Die zwei Vertreter der Turnerjugend als stimmberechtigte Delegierte für den Verbandstag des Turnbezirks zu benennen
4.9. Den Delegierten/die Delegierte für die Vollversammlung zu benennen (Höchstalter 30 Jahre)
4.10. Über Anträge zu beschließen
4.11. Richtlinien für die Jugendarbeit im Turngau festzulegen
4.12. Den Haushalt zu beraten.

5. Die Gaujugendleitung besteht aus:
5.1. Der/dem Vorsitzenden
5.2. So vielen stellvertretenden Vorsitzenden, wie der Turngau Landkreise und kreisfreie Städte umfasst
5.3. Den Fachwartinnen/-fachwarten für das Jugendturnen und das Kinderturnen
5.4. Weiteren Referenten nach Bedarf für bestimmte Jugendaufgaben neben der allgemeinen Führungs- und Verwaltungsarbeit, die von der/dem Vorsitzenden und ihren/seinen Stellvertretern wahrzunehmen ist.

Einzelne Referenten können auch in Personalunion von (stellvertretenden) Vorsitzenden ausgeübt werden. Einer der Vorsitzenden ist als Vertreter der Turnerjugend im Gauvorstand.

Unter den in 5.1. und 5.2. genannten Mitgliedern der Gaujugendleitung sollten beide Geschlechter vertreten sein. Die Gaujugendleitung erledigt alle anfallenden Arbeiten und Aufgaben nach den Richtlinien und Beschlüssen der Organe der BTJ und des Gaujugendtages.




Beschlossen vom Landesjugendtag am 31.05.1975 in München.
Bestätigt vom BTV-Hauptausschuß am 12.07.1975 in Aschaffenburg.

Geändert vom 3. Verbandsjugendtag der BTJ am 17./19.09.1982 in Schweinfurt.

Geändert von der a.o. Vollversammlung der BTJ am 30./31.10.1993 im Mamming.
Bestätigt vom BTV-Hauptausschuß am 13.11.1993 in München.

Geändert von der Vollversammlung der BTJ am 18./19.11.2006 in Nürnberg.
Bestätigt vom BTV-Hauptausschuss am 6.10.2007 in Beilngries.

Iris Busch   Andreas Bender
Vorsitzende Vorsitzender


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