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JUGENDORDNUNG
des Bayerischen Turnverbandes e.V.
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JUGENDORDNUNG
des Bayerischen Turnverbandes e.V.
I. ALLGEMEINES
§ 1 Name und
Mitgliedschaft
1. Die Bayerische Turnerjugend (BTJ) ist die
Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen des Bayerischen
Turnverbandes (BTV) und ihrer gewählten Vertreter.
2. Sie ist ein Glied der Deutschen Turnerjugend (DTJ)
und gehört zur Bayerischen Sportjugend (BSJ) im Bayerischen
Landes-Sportverband (BLSV).
§ 2 Grundsätze
1. Die BTJ will ihren Jugendlichen
helfen, sich zu gesunden und lebensfrohen Menschen zu entwickeln. Sie
erstrebt die selbständig entscheidende
Persönlichkeit, die sich ihrer Verantwortung
gegenüber dem Mitmenschen und der Gesellschaft
bewußt ist und danach handelt.
2. Sie fordert von ihren Mitgliedern die Anerkennung
der Menschenrechte.
3. Sie übt parteipolitische
Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz.
4. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen
Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung
der Kinder und Jugendlichen ein.
§ 3 Aufgaben
1. Die BTJ sieht als ihre Hauptaufgabe die
Förderung der Leibesübungen, deren Grundlage das von
Friedrich Ludwig Jahn begründete Turnen bildet. Sie
erfüllt außerdem in ihrem Gemeinschaftsleben
gesellschaftliche und bildungs-politische Aufgaben.
2. Das Streben nach persönlicher Leistung
steht im Dienste dieser Aufgaben. Freude am wachsenden Können
ist der Leitgedanke.
3. Die BTJ bemüht sich um Formen
für eine jugendgemäß gestaltete Freizeit.
Die Bildung von Turner-Jugendgruppen ist dabei ein wesentliches Element.
4. Unter Anerkennung der kulturellen Werte des eigenen
Volkes will die BTJ durch internationale Begegnungen zum
gegenseitigen Verstehen und Achten der Völker beitragen.
5. Zur Verwirklichung ihrer Aufgaben erstrebt die BTJ die
Zusammenarbeit mit anderen Erziehungsträgern
und Jugendverbänden.
6. Die BTJ führt und
verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des BTV.
Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.
7. Die Ordnung der BTJ gilt im
Grundsatz für die Turnbezirke, Gaue und als Empfehlung
für die Vereine des BTV.
II. ORGANE
§ 4 Organe
Organe der BTJ sind:
1. Die Vollversammlung der BTJ
2. Der Verbandsjugendausschuß
3. Der Vorstand der BTJ
§ 5 Vollversammlung
1. Die Vollversammlung der BTJ
ist das
oberste Organ. Sie tritt jeweils im Jahre des ordentlichen
Verbandstages des BTV zusammen und wird fristgerecht vor diesem von der
Vorsitzenden und dem Vorsitzenden der BTJ auf Landesebene einberufen.
2. Zeitpunkt und Tagungsort
sind den
Delegierten 6 Wochen vorher in der Verbandszeitung oder auf
postalischem Wege bekannt zu geben. Die schriftliche Einladung der
Delegierten und die Mitteilung der Tagesordnung erfolgt drei Wochen
vorher.
3. Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
4. Der Vollversammlung gehören stimmberechtigt
als Delegierte an:
4.1. Die Mitglieder des Verbandsjugendausschusses
4.2. Die Mitglieder der Landesfachausschüsse für
Kinderturnen und Jugendturnen
4.3. Je ein(e) Delegierte(r) der Turngaue (Höchstalter 30
Jahre)
5. Die Aufgaben der
Vollversammlung sind insbesondere:
5.1. Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten
5.2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des
Vorstands der BTJ und aller Organe und Ausschüsse der
Bayerischen Turnerjugend
5.3.Entgegennahme der Berichte des Vorstands und seiner
Referenten sowie der gebildeten Ausschüsse
5.4. Beschlussfassung
über den Jahresabschluss
und den Etatansatz
5.5. Beschlußfassung über
Anträge
5.6. Beschlussfassung über die Entlastung des gesamten
Vorstandes oder einzelner Mitglieder und Referenten.
5.7. Wahl der Vorsitzenden
5.8. Wahl der Mitglieder der Landesfachausschüsse für
Kinderturnen und Jugendturnen
5.9. Wahl der Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte aller existierenden
Landesfachausschüsse (Siehe BTV Satzung §15).
5.10. Wahl der Delegierten der BTJ für den Verbandstag des BTV
5.11. Findet im Jahre der Vollversammlung oder im folgenden Jahr die
Vollversammlung der DTJ statt, so wählt die Vollversammlung
der
BTJ die hierfür vorgesehene Zahl der Delegierten und deren
Ersatzleute.
5.12. Berufung von Verdienten Persönlichkeiten (siehe
§9).
5.13. Beschlußfassung über die Jugendordnung
5.14 Nicht zu den ausschließlichen Aufgaben der
Vollversammlung gehören die Punkte 5.3, 5.4, 5.5 und 5.11.
6. Zur Beschlussfassung genügt die einfache
Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen der Ordnung
der
BTJ bedürfen jedoch der Zustimmung von
mindestens zwei Drittel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden,
stimmberechtigten Delegierten der BTJ-Vollversammlung.
7. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des
Verbandsjugendausschusses der BTJ oder aufgrund eines mit
Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Vorstandes der
BTJ ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
Für die Durchführung einer
außerordentlichen Vollversammlung gelten analog die
Vorschriften der Jugendordnung in Bezug auf eine ordentliche
Vollversammlung.
§ 6 Verbandsjugendausschuß
1. Den Verbandsjugendausschuß bilden:
1.1. Die Mitglieder des Vorstandes
1.2. Die Referenten des Vorstandes gemäß §
6 und 7
1.3. Die stellvertretenden Landesfachwartinnen/-fachwarte für
Kinderturnen und Jugendturnen
1.4. Die Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte
1.5. Je einen Vertreter der Bezirksjugendleitungen
1.6. Je einen Vertreter der Gaujugendleitungen
1.7. Verdiente Persönlichkeiten
2. Der Verbandsjugendausschuß tritt zumindest
einmal in den Jahren zusammen, in denen keine Vollversammlung
stattfindet.
3. Der Verbandsjugendausschuß ist
zuständig für alle Jugendangelegenheiten, soweit sie
nicht ausschließlich der Vollversammlung vorbehalten sind. Er
wird von der/dem BTJ-Vorsitzenden, die/der den Vorsitz führt,
fristgerecht nach der BTV-Geschäftsordnung einberufen.
4. Der Verbandsjugendausschuss beruft bis zur Neuwahl
die
kommissarischen Nachfolger für ausscheidende Vorsitzende,
Mitglieder der Landesfachausschüsse für Kinderturnen
und
Jugendturnen sowie Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte. Ferner
bestätigt er die Referenten des Vorstandes.
§ 7 Der Vorstand der BTJ
1. Der Vorstand besteht aus:
1.1. Der Vorsitzenden der BTJ
1.2. Dem Vorsitzenden der BTJ
1.3. Einer/m stellvertretenden Vorsitzende(n) der BTJ
1.4. Den Landesfachwartinnen/-fachwarten für Kinderturnen und
Jugendturnen
2. Der Vorstand wird von der Vollversammlung
für vier
Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die beiden
Vorsitzenden und der/die stellvertretende Vorsitzende werden
schriftlich und geheim gewählt. Sie bleiben solange
kommissarisch
im Amt, bis die Nachfolger gewählt oder berufen sind. Im Falle
einer außerordentlichen Vollversammlung wird der Vorstand
für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen
Vollversammlung
gewählt.
3. Genau eine/r der zwei Vorsitzenden bzw. der/die
stellvertretende Vorsitzende repräsentiert die BTJ
im
Präsidium des BTV.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind untereinander
vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand legt die Aufgabenverteilung fest.
6. Der Vorstand kann Referenten für besondere
Aufgaben
mit Sitz und Stimme in den Vorstand berufen. Referenten sollen
mindestens für die Bereiche Öffentlichkeitsarbeit,
Lehre und
Bildung und Allgemeine Jugendarbeit berufen werden.
7. Für Sonderaufgaben kann der Vorstand
Arbeitskreise oder Ausschüsse auf Zeit bilden. Die Amtszeit
ihrer Mitglieder endet regelmäßig zum Termin der
ordentlichen Vollversammlung. Die Arbeitskreise und Ausschüsse
sind der Vollversammlung bzw. dem Verbandsjugendausschuß
rechenschaftspflichtig.
8. Der Vorstand erledigt alle anfallenden Arbeiten
sowie die laufenden Geschäfte nach den Richtlinien,
Beschlüssen und Weisungen der Vollversammlung und des
Verbandsjugendausschusses. Er bespricht die größeren
Jugendveranstaltungen und legt Zeitpunkt und Ort für diese
fest.
9. Die hauptamtlichen
Jugendbildungsreferentinnen/-referenten sind beratende Mitarbeiter des
Vorstandes.
§ 8 Landesjugendfachwarte
1. Die von der Vollversammlung der BTJ
gewählten
Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte sind gemäß
BTV-Satzung
sowie Geschäfts- und Verwaltungsordnung des BTV ordentliche
Mitglieder ihrer jeweiligen BTV-Fachausschüsse.
2. Die BTV-Landesfachausschüsse haben
für die Wahlen
und Nachberufungen der Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte das
Vorschlagsrecht.
3. Die Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte werden auf
die
Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit erlischt jedoch
regelmäßig zum Zeitpunkt einer ordentlichen
Vollversammlung.
4. Die Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte erledigen in
Absprache mit dem BTJ-Vorstand die leistungssportbezogene
Führungsarbeit für die Kinder und Jugendlichen der
Landesfachausschüsse. Vollversammlung, Verbandsjugendausschuss
und
Vorstand sind hierfür weisungsberechtigt.
5. Die Landesjugendfachwartinnen/-fachwarte geben dem
Verbandsjugendausschuß und der Vollversammlung einen
jährlichen Rechenschaftsbericht.
6. Nähere Aufgabenzuweisungen und
Zuständigkeitsabsprachen erfolgen durch Vorstand, Referate und
Landesfachausschüsse regelmäßig nach
erfolgten
Neuwahlen bzw. Berufungen
§ 9 Verdiente
Persönlichkeiten
Die Vollversammlung kann Personen, die sich im Sinne der
Turnerjugendarbeit über Jahre besonders hervorgehoben haben,
zu
"Verdienten Persönlichkeiten" der BTJ berufen. Die Berufung
erlischt zum Termin der nächsten regulären
Vollversammlung.
Diese nehmen mit Sitz und Stimme an der Vollversammlung und an den
Verbandsjugendausschüssen teil. Sie stehen allen Gremien der
BTJ
beratend zur Seite. Verdiente Persönlichkeiten werden mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden berufen.
§ 10 Hauptamtliche MitarbeiterInnen
Die hauptamtlichen MitarbeiterInnen der BTJ erledigen
alle anfallenden Arbeiten nach Weisung des Vorstandes. Sie nehmen an
den Sitzungen des Vorstandes, der übrigen Organe und Gremien
mit beratender Stimme teil.
III. JUGENDARBEIT IN DEN TURNBEZIRKEN
§ 11
1. Nach § 3 Abs. 7 gilt die BTV-Jugendordnung
im Grundsatz für die Turnbezirke des BTV.
2. Organe der Turnerjugend im Bezirk sind:
2.1. Der Bezirksjugendtag
2.2. Der Bezirksjugendausschuß
2.3. Die Bezirksjugendleitung
3. Die/der Vorsitzende der Bezirksjugendleitung oder
einer
seiner Vertreter leiten den Bezirksjugendtag. Der Bezirksjugendtag
tritt als oberstes Organ der Turnerjugend des
Bezirks jeweils im Jahre des Verbandstages des Turnbezirks zusammen. Er
wird von der/dem Vorsitzenden/Vorsitzendem der Bezirksjugendleitung
fristgerecht einberufen
und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
Dem Bezirksjugendtag gehören als
stimmberechtigte Delegierte an:
3.1. Die Mitglieder des Bezirksjugendausschusses
3.2. Aus jedem Turngau sechs Abgeordnete der Turnerjugend.
4. Dem Bezirksjugendtag obliegt es:
4.1. Den Bericht der Bezirksjugendleitung entgegenzunehmen.
4.2. Die Bezirksjugendleitung zu entlasten.
4.3. Die Bezirksjugendleitung zu wählen.
4.4. Die Mitglieder der Bezirksfachausschüsse für
Kinderturnen und Jugendturnen zu wählen, insofern diese
existieren
und besetzt sind
4.5. Die Bezirksjugendfachwartinnen/-fachwarte aller
Bezirksfachausschüsse zu wählen, insofern diese
existieren
und besetzt sind
4.6. Je zwei VertreterInnen aus jedem Turngau für den
Verbandstag des Turnbezirks zu wählen
4.7. Über Anträge zu beschließen
4.8. Maßnahmen und Richtlinien für die Jugendarbeit
im Turnbezirk festzulegen
4.9. Den Haushalt zu beraten.
Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Der Bezirksjugendausschuss besteht aus:
5.1. Der Bezirksjugendleitung
5.2. Den Vorsitzenden der Gaujugendleitungen
5.3. Den Gaufachwartinnen/-fachwarten für das Jugendturnen und
das Kinderturnen
5.4. Den zwei VertreterInnen aus jedem Turngau für den
Verbandstag des Turnbezirks
Der Bezirksjugendausschuss ist oberstes Organ der
Turnerjugend
zwischen den Bezirksjugendtagen. Er tritt jährlich mindestens
einmal unter Vorsitz der/des Vorsitzenden der Bezirksjugendleitung
zusammen und bespricht die Richtlinien und Termine für die
Jugendarbeit im Turnbezirk.
Der Bezirksjugendausschuss koordiniert insbesondere alle
Maßnahmen der allgemeinen Jugendarbeit, des Kinderturnens,
Jugendturnens und der übrigen BTJ-Maßnahmen der
einzelnen
Gaue und des Bezirks.
6. Die Bezirksjugendleitung besteht aus:
6.1. Der/dem Vorsitzenden
6.2. Den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
6.3. Den Fachwartinnen/-fachwarten für das Jugendturnen und
das Kinderturnen, insofern diese benannt sind
6.3. Weiteren Referenten nach Bedarf für bestimmte
Jugendaufgaben
neben der allgemeinen Führungs- und Verwaltungsarbeit, die von
der/dem Vorsitzenden und ihren/seinen Stellvertretern wahrzunehmen ist.
Einzelne Referenten können auch in
Personalunion von
(stellvertretenden) Vorsitzenden ausgeübt werden. Einer der
Vorsitzenden ist als Vertreter der Turnerjugend im Bezirksvorstand.
Unter den in 6.1. und 6.2. genannten Mitgliedern der
Bezirksjugendleitung sollten beide Geschlechter vertreten sein. Die
Bezirksjugendleitung erledigt alle anfallenden Arbeiten nach den
Richtlinien und Beschlüssen der Landesorgane der BTJ, des
Bezirksjugendtages und des Bezirksjugendausschusses.
IV. JUGENDARBEIT IN DEN TURNGAUEN
§ 12
1. Nach § 3 Abs. 7 gilt die BTV-Jugendordnung
im Grundsatz für die Turngaue des BTV.
2. Organe der Turnerjugend im Turngau sind:
2.1. Der Gaujugendtag
2.2. Die Gaujugendleitung
3. Die/der Vorsitzende der Gaujugendleitung oder einer
seiner
Vertreter leiten den Gaujugendtag. Der Gaujugendtag tritt als oberstes
Organ der Turnerjugend des Gaues jeweils im Jahre des Verbandstages des
Turngaues vor diesem zusammen. Er wird von der/dem
Vorsitzenden/Vorsitzendem der Gaujugendleitung fristgerecht einberufen
und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
Dem Gaujugendtag gehören als stimmberechtigte
Delegierte an:
3.1. Die Mitglieder der Gaujugendleitung.
3.2. Aus jedem Turnverein bzw. jeder Turnabteilung des Gaues ein(e)
JugendvertreterIn, in der Regel die/der Vereinsjugendwartin/-jugendwart.
4. Dem Gaujugendtag obliegt es:
4.1. Die Berichte der Gaujugendleitung entgegenzunehmen.
4.2. Die Gaujugendleitung zu entlasten.
4.3. Die Gaujugendleitung zu wählen.
4.4. Die Mitglieder der Gaufachausschüsse für
Kinderturnen
und Jugendturnen zu wählen, insofern diese existieren und
besetzt
sind
4.5. Die Gaujugendfachwartinnen/-fachwarte aller
Gaufachausschüsse
zu wählen, insofern diese existieren und besetzt sind
4.6. Die zehn Abgeordneten der Turnerjugend für den
Verbandstag des Turngaues zu wählen
4.7. Die sechs Abgeordneten der Turnerjugend des Gaues für den
Bezirksjugendtag zu wählen
4.8. Die zwei Vertreter der Turnerjugend als stimmberechtigte
Delegierte für den Verbandstag des Turnbezirks zu benennen
4.9. Den Delegierten/die Delegierte für die Vollversammlung zu
benennen (Höchstalter 30 Jahre)
4.10. Über Anträge zu beschließen
4.11. Richtlinien für die Jugendarbeit im Turngau festzulegen
4.12. Den Haushalt zu beraten.
5. Die Gaujugendleitung besteht aus:
5.1. Der/dem Vorsitzenden
5.2. So vielen stellvertretenden Vorsitzenden, wie der Turngau
Landkreise und kreisfreie Städte umfasst
5.3. Den Fachwartinnen/-fachwarten für das Jugendturnen und
das Kinderturnen
5.4. Weiteren Referenten nach Bedarf für bestimmte
Jugendaufgaben
neben der allgemeinen Führungs- und Verwaltungsarbeit, die von
der/dem Vorsitzenden und ihren/seinen Stellvertretern wahrzunehmen ist.
Einzelne Referenten können auch in
Personalunion von
(stellvertretenden) Vorsitzenden ausgeübt werden. Einer der
Vorsitzenden ist als Vertreter der Turnerjugend im Gauvorstand.
Unter den in 5.1. und 5.2. genannten Mitgliedern der
Gaujugendleitung sollten beide Geschlechter vertreten sein. Die
Gaujugendleitung erledigt alle anfallenden Arbeiten und Aufgaben nach
den Richtlinien und Beschlüssen der Organe der BTJ und des
Gaujugendtages.
Beschlossen vom Landesjugendtag am 31.05.1975 in
München.
Bestätigt vom BTV-Hauptausschuß am 12.07.1975 in
Aschaffenburg.
Geändert vom 3. Verbandsjugendtag der BTJ am
17./19.09.1982 in Schweinfurt.
Geändert von der a.o. Vollversammlung der BTJ
am 30./31.10.1993 im Mamming.
Bestätigt vom BTV-Hauptausschuß am 13.11.1993 in
München.
Geändert von der Vollversammlung der BTJ am
18./19.11.2006 in Nürnberg.
Bestätigt vom BTV-Hauptausschuss am 6.10.2007 in Beilngries.
| Iris Busch |
Andreas Bender |
| Vorsitzende |
Vorsitzender |
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